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Diesel-Fahrverbote sind grundsätzlich möglich

Leipzig - Mit zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Diesel-Fahrverbote grundsätzlich rechtens sind. Allerdings ist die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Das Bundesveraltungsgericht hat die Sprungrevision der Bundesländer NRW (BVerwG 7 C 26.16) und Baden-Württemberg (BVerwG 7 C 30.17) gegen die jeweils erstinstanzliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne überwiegend zurückgewiesen (BVerwG 7 C 26.16 und BVerwG 7 C 30.17). Damit sind Fahrverbote grundsätzlich möglich.

Keine streckenbezogenen Fahrverbote - Anknüpfung nur an Plaketten-Regelung
Die verwaltungsgerichtlichen Urteile sind vor dem Hintergrund des Unionsrechts überwiegend nicht zu beanstanden, so das Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen- wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge jedoch nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung („Plakettenregelung“) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe und grüne Plakette).

Auswirkungen des Urteils am Beispiel Stuttgart
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte in der Erstinstanz festgestellt, dass lediglich ein Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Schadstoffklasse Euro 3 in der Umweltzone Stuttgart eine geeignete Luftreinhaltemaßnahme darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht mahnt nun den im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Bezüglich der Umweltzone Stuttgart ist eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten zu prüfen, die in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen Euro-5-Fahrzeuge jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 (mithin also vier Jahre nach Einführung der Abgasnorm Euro 6) mit Verkehrsverboten belegt werden. Darüber hinaus bedarf es hinreichender Ausnahmen, z.B. für Handwerker oder bestimmte Anwohnergruppen.

© IWR, 2018


27.02.2018

 



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