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OLG München beanstandet Mangel an Transparenz bei Garantieklauseln von Sonnen

Münster – Das Oberlandesgericht München hat eine Entscheidung im Berufungsverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Speicherhersteller Sonnen getroffen. Beide Parteien sehen sich bestätigt.

Die Verbraucherzentrale NRW hat 2018 fünf Anbieter von Batteriespeichern für Solarstromanlagen wegen - nach ihrer Auffassung - unzulässige Klauseln in den Garantiebedingungen abgemahnt, darunter auch die Sonnen GmbH aus Wildpoldsried. Nachdem das Landgericht Münster (LG) in erster Instanz die Klage gegen Sonnen abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht München (OLG) im Berufungsverfahren jetzt anders geurteilt und den Garantiebedingungen in acht Punkten Intransparenz attestiert. Die Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt und bescheinigt dem OLG, die Garantiebedingungen von Sonnen gekippt zu haben. Der Speicherhersteller sieht die Garantiebedingungen hingegen durch das Gericht nicht in Frage gestellt. Vielmehr seien Formulierungen zu konkretisieren, damit das Verständnis für die Leistungen klarer werde.

Verbraucherzentrale NRW: OLG kippt Garantiebedingungen für SonnenBatterie
In dem von der Verbraucherzentrale NRW angestrengten Berufungsverfahren gegen die Sonnen GmbH hat das OLG München am 2. Juli 2020 acht Klagepunkten zu den Garantiebedingungen des Batteriespeicherherstellers stattgegeben. Den acht Klauseln wurde Intransparenz attestiert. In sieben weiteren Punkten wies das Gericht die Klage ab. Das LG München hatte die Klage als erste Instanz im Juli 2019 noch in allen Punkten abgewiesen, so die Verbraucherzentrale.

Die nunmehr beanstandeten Klauseln betreffen demnach u.a. die Übertragung von Arbeits- und Fahrtkosten im Garantiefall auf den Verbraucher. Ebenfalls aufgrund ihrer Intransparenz unwirksam sei die Regelung, nach der ein Garantiefall dann eintrete, wenn die Batterie nur weniger als 80 Prozent ihrer Nennkapazität speichern kann oder „bei allen anderen Systemteilen eine Abweichung von mehr als 10 Prozent der vereinbarten und zugesicherten Leistungsmerkmale festgestellt wird“, so die Verbraucherzentrale. Auch die Klauseln zur permanenten Internetverbindung und zum Update-Zwang als Bedingung für das Gelten der Garantie dürften in ihrer bisherigen Form nicht mehr verwendet werden. Im Bereich Datenschutz wurden Regelungen zur Erhebung und Weitergabe von Daten an Dritte als intransparent beanstandet. Dies bewerten die Verbraucherschützer angesichts der zunehmenden Vernetzung im Smart Grid als besonders bedeutsam. Die Verbraucherzentrale NRW sieht durch die Beanstandungen des OLG München die Garantiebedingungen von Sonnen gekippt.

„Allein, dass der Mangel an Transparenz an so vielen Punkten festgestellt wurde, ist schon ein enorm wichtiger Schritt und ein starkes Signal an die Branche“, so der Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Gerade bei Batteriespeichern, die weiterhin teuer, technisch komplex und durch das ständige Be- und Entladen stark beansprucht werden, seien die Garantien sehr wichtig. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist schützt nur wenige Jahre vor ungeplanten Zusatzkosten“, so Schneidewind.

Sonnen: OLG kritisiert Garantieregelungen in Teilen, stellt sie aber nicht grundsätzlich in Frage
Der Speicherhersteller Sonnen interpretiert das Urteil des OLG München dagegen anders. Zunächst sei festzuhalten, dass das OLG die acht beanstandeten Regelungen insbesondere im Hinblick auf ihre Formulierung in einzelnen Teilen kritisiere, jedoch keineswegs dem Grunde nach für unzulässig erklärt, so Sonnen in einer Stellungnahme.

So sei demnach falsch, dass Sonnen eine „permanente Internetverbindung“ verlange und einen „Update-Zwang“ formuliert habe. Beides sei nicht in den AGB geregelt und werde von den Kunden auch nicht verlangt. Der Kunde könne hierzu eine eigene Entscheidung treffen. Zudem seien die vom OLG bemängelten Bestimmungen bereits im vergangenen Jahr vollständig überarbeitet worden, um das Ansinnen von Sonnen und auch die Möglichkeit einer freien Entscheidung für den Kunden verständlicher zu machen. Auch habe das OLG in seinen mündlichen Ausführungen keinesfalls einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt. Auch hier seien bereits in der Vergangenheit Konkretisierungen vorgenommen worden. Ebenfalls sei nicht kritisiert worden, dass der Kunde bei Eintritt eines Garantiefalls die Kosten für die Arbeitszeit und die An- und Abfahrt tragen müsse. Es wurde jedoch nachvollziehbar erklärt, dass der Kunde Klarheit darüber brauche, welche Kosten für Fahrtzeiten entstehen können. Ebenso sei die 80-prozentige Kapazitätsgrenze der Batteriezellen, welche bei Eintritt des Garantiefalls unterschritten werden müsse, in den mündlichen Ausführungen nicht kritisiert worden. Es wurde lediglich angemerkt, dass die anderen Systemteile und die hierfür angenommene 10-prozentige Grenze des Leistungsabfalls für den Eintritt eines Garantiefalls konkreter zu definieren ist, so Sonnen.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass der Kern der Garantiebedingungen von Sonnen nicht intransparent oder gar nichtig sei, wie von der Verbraucherzentrale behauptet. Vielmehr seien Formulierungen zu konkretisieren, damit das Verständnis für die Leistungen klarer werde. Sonnen hat angekündigt, die aus Sicht des OLG strittigen Formulierungen in den Garantiebedingungen nach Vorlage der schriftlichen Begründung nochmals prüfen und mit Blick auf die Transparenz und Verständnis entsprechend klarer formulieren.


© IWR, 2020


17.07.2020

 



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