Ausschreibungen: BNetzA hebt Höchstwerte für neue und bestehende Biomasseanlagen an
© Adobe Stock / FotoliaDer Höchstwert für neue Biomasseanlagen beträgt demnach künftig 17,67 ct/kWh (2022: 16,24 ct/kWh), der für bestehende Biomasseanlagen 19,83 ct/kWh (2022: 18,22 ct/kWh).
Mit den Anpassungen der Höchstwerte reagiert die Bundesnetzagentur auf gestiegene Kosten von Errichtung und Betrieb der Anlagen, gestiegene Kosten der eingesetzten Substrate sowie auf gestiegene Zinsen bei der Finanzierung von Anlagen. Mit der Erhöhung sorge die BNetzA für stabile und verlässliche Bedingungen, so BNetzA-Präsident Claus Müller.
Die neue Festlegung gilt für Biomasseanlagen, die über Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet werden. Bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach dem EEG können Gebote sowohl für die Unterstützung von Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen abgegeben werden.
Die Festlegung gilt für die Ausschreibungen in den kommenden zwölf Monaten und damit auch für den am vergangenen Freitag (24.02.2023) bekanntgemachten Gebotstermin zum 1. April 2023.
© IWR, 2024
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27.02.2023