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Neue Energieeinspar Verordnungen kommen - was sich schon zum 01. September ändert

Berlin - Das Bundeskabinett hat heue zwei neue Verordnungen gebilligt, die zur Energieeinsparung beitragen sollen. Grundlage ist das Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG). Beide Verordnungen gelten für diese und die nächste Heizperiode und richten sich an Unternehmen und die Privatwirtschaft.

Durch konsequente Maßnahmen in verschiedenen Handlungsfeldern will die Bundesregierung die Abhängigkeit von russischen Importen so schnell wie möglich reduzieren. Ein wichtiges Handlungsfeld sind die heute verabschiedeten Verordnungen, so das Ministerium wir Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).

Energiesparen – weiterer Baustein zur Sicherung der Energieversorgung
Die Bundesregierung treibt die Unabhängigkeit von russischen Energieimporten konsequent voran. Neben dem Bau von Flüssiggas-Terminals mit Schiffen als Alternative zu russischen Gaspipelines ist bereits das zügige Auffüllen der Gasspeicher in vollem Gange (aktueller Stand: über 80 Prozent).

Die heute (24.08.2022) im Kabinett verabschiedeten Energieeinsparverordnungen sind ein weiterer Baustein zur Energiesicherheit und dienen gleichzeitig auch als Beitrag zur Umsetzung der Einsparvorgaben der Europäischen Union. Angesichts der von Russland künstlich verursachten Gasknappheit haben sich die EU-Staaten verpflichtet, ihren Gasverbrauch ab August 2022 um mindestens 15 Prozent zu verringern - im Vergleich zum Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre. Deutschland, das über die letzten Jahre besonders abhängig von russischem Gas war, muss seinen Gasverbrauch demnach um 20 Prozent senken.

Mit den jetzt verabschiedeten Verordnungen lässt sich laut BMWK ein kleiner, aber unverzichtbarer Beitrag erreichen. Dieser bringt nach ersten Schätzungen eine Senkung des Gasverbrauchs um 2 Prozent.

Kurzfristige Einsparmaßnahmen: Start ab 01. September 2022
Diese Verordnung wird direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und soll mit einer Gültigkeit von sechs Monaten zum 1. September in Kraft treten. Einen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt.

Mieter und Mindesttemperatur – Verbot der Gasbeheizung von Pools
Ab 01. September bekommen Mieterinnen und Mieter mehr Spielraum, um Energie einzusparen. Derzeit gibt es in einigen Mietverträgen Klauseln, die eine Mindesttemperatur in gemieteten Räumen vorsehen. Diese vertraglichen Verpflichtungen werden für die Geltungsdauer der Verordnung vorübergehend ausgesetzt. In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Öffentliche Hand und Nichtwohngebäude, Beleuchtung von Gebäuden
Für öffentliche Nichtwohngebäude wird verbindlich geregelt, dass Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält (z.B. Flure, große Hallen, Foyers oder Technikräume), nicht mehr zu heizen, außer, es gibt dafür technische oder sicherheitstechnische Gründe. Ausgenommen sind Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind, wie z.B. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten. In öffentlichen Nichtwohngebäuden darf vorübergehend eine Lufttemperaturhöchstgrenze von 19 Grad in Büros nicht überschritten werden.

In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten. Ausgenommen sind auch hier: medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen oder Kindertagesstätten.
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Gas- und Wärmelieferanten müssen frühzeitig informieren
Gas- und Wärmelieferanten werden verpflichtet, ihre Kunden über den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten, über die Auswirkungen der aktuellen und möglicherweise noch kommenden Energiepreissteigerungen und über mögliche Einsparpotenziale frühzeitig, mindestens aber zu Beginn der Heizsaison zu informieren.

Einzelhandel: Beleuchtung und Leuchtreklame
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. Des Weiteren ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.

Mittelfristige Maßnahmen ab 01. Oktober 2022
Die nachfolgenden Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, die Verordnung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen von Gebäuden mit Gasheizungen müssen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchführen. Eigentümer von großen Gebäuden mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen, sofern ein solcher bislang nicht durchgeführt wurde. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1000 m²) sowie für große Wohngebäude ab sechs Wohneinheiten.

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr werden ab dem 1. Oktober verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit – also eine Analyse ihrer Verbräuche und ihrer Einsparpotentiale – nach den Vorgaben des Energiedienstleistungsgesetzes durchgeführt haben.

© IWR, 2022


24.08.2022

 



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