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Für weniger Abregelungen: BNetzA legt Kriterien für Nutzen statt Abregeln 2.0-Verfahren fest

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Bonn - Im Rahmen der letzten EnWG-Novelle wurde unter dem Label „Nutzen statt Abregeln“ eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe implementiert.

Der dazu zu neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Strommengen an registrierte Betreiber zuschaltbarer Lasten zu einem vergünstigten Preis zuteilen können.

Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung eines zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. Hierdurch soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen eines noch fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann nach dem Konzeptansatz funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfrage durch zuschaltbare Lasten besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat jetzt Kriterien festgelegt, die eine zuschaltbare Last für die Teilnahme an der Maßnahme „Nutzen statt Abregeln 2.0“ zu erfüllen hat. Die Teilnehmenden erhalten vergünstigte Stromkosten für ihren Beitrag zur Engpassentlastung, der insgesamt die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt die Kriterien zur Charakterisierung eines zusätzlichen Verbrauchs, der von den Netzbetreibern genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen.

Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann. Dabei handelt es sich um die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung, den Einsatz netzgekoppelter Speicher und neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.

Die Bundesnetzagentur hat vor dem Erlass zur Festlegung eine Konsultation zur Bestimmung der Kriterien durchgeführt. An der öffentlichen Konsultation haben sich 21 Verbände, Interessengruppen und Unternehmen beteiligt, deren Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht sind.

„Wir haben heute den Teilnehmerkreis für „Nutzen statt Abregeln“ festgelegt. Damit bereiten wir den Weg, dass erneuerbarer Strom genutzt werden kann, der ansonsten abgeregelt würde. Dieses Instrument ist wichtig, aber kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau“, kommentiert BNetzA-Präsident Klaus Müller den Erlass der Festlegung.

Weiteres Verfahren
Zunächst starten die Übertragungsnetzbetreiber Tennet, Amprion, 50Hertz und Transnet BW am 1. Oktober 2024 in eine zweijährige Erprobungsphase. In dieser wenden die vier ÜNB ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an. Parallel dazu soll ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren entwickelt werden, das in den Folgejahren zur Anwendung kommen wird. Ab dem 1. April 2025 sollen auch die Verteilnetzbetreiber das Instrument anwenden können.

© IWR, 2024

02.07.2024