Heizungsförderung: Antragstellung nun auch für Unternehmen, Vermieter und Eigentümergemeinschaften möglich
Förderfähig sind der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder der Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz. Die Förderung kann für entsprechende Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden beantragt werden.
Gewährt wird die Förderung in Form von Investitionszuschüssen. Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.
Bereits seit dem 27. Februar sind für selbstnutzende Eigentümer zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Antragsstellung seit 28. Mai möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung, ggf. auch mit Zinsvergünstigung aus Bundesmitteln.
Die Mittel für die Heizungsförderung stellt der Bund aus dem Klima- und Transformationsfond zur Verfügung. Seit dem Förderstart am 27. Februar 2024 wurden per 23. August 2024 rd. 93.000 Zuschusszusagen erteilt.
Für Kommunen gilt bei der Antragstellung eine gesonderte Regelung, sie können ihre Vorhaben ab dem 1. September 2024 im Rahmen einer Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Diese gilt bis voraussichtlich November 2024.
© IWR, 2026
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28.08.2024



