Künftig mit Rechtsanspruch: Bundeskabinett beschließt Erleichterungen für Balkonkraftwerke
© Adobe Stock / FotoliaDie Änderungen betreffen unter anderem die Errichtung von Balkonkraftwerken. Betreiber sollen es künftig einfacher haben, ein Steckersolargerät in ihrer Miet- oder Eigentumswohnung zu installieren. Der Gesetzentwurf sieht dazu eine Absenkung der rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht vor. Hierzu sollen Balkonsolaranlagen (bzw. ihre Installation) in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen aufgenommen werden.
Privilegierung heißt: Wohnungseigentümer und Mieter erhalten künftig grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter gestattet wird. Trotz der Aufnahme der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog privilegierten baulichen Veränderungen bleibt es allerdings bei dem Grundsatz, dass die Errichtung von Balkonkraftwerken den Beschluss der Wohnungseigentümer erfordert. Hinsichtlich des „Wies“ der Installation erhalten die anderen Wohnungseigentümer dabei ein Mitspracherecht.
Neben den Änderungen bei Balkonsolargeräten betreffen die vom Bundeskabinett beschlossenen Anpassungen virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen. Diese sollen künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden bzw. stattfinden können.
Zudem soll das Recht zur Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraft- und PV-Anlagen eine praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bereits heute eine wichtige Rolle.
Laut Bundesjustizministerium ist allerdings zu erwarten, dass beschränkte persönliche Dienstbarkeiten künftig auch bei der Errichtung von Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff sowie Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff große praktische Relevanz erlangen werden. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.
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15.09.2023