Runderlass: NRW-Landesregierung erleichtert Ausbau von erneuerbaren Energien im Rahmen der Landesbauordnung
Der Erlass ist ein Vorgriff auf die Novellierung der Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll.
Für Solaranlagen reduziert der Erlass die Abstände zur Nachbarbebauung für Ein- und Zweifamilienhäuser (Gebäudeklassen 1 und 2). Solaranlagen können durch die Erlassänderungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern nunmehr ohne Abstand zur Grenzwand auf Dächern installiert werden. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes zur Grenzwand ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Nach der geltenden Landesbauordnung müssen Solaranlagen bei Gebäuden, die an einer Nachbargrenze errichtet sind, bislang einen halben Meter Abstand einhalten, wenn die Außenseiten der Module aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind. Bei brennbaren Außenseiten muss der Abstand zur Grenzwand sogar 1,25 Meter betragen.
Da Wärmepumpen nach der aktuellen Rechtslage bislang die Einstufung als selbstständige bauliche Anlage fehlt, müssen sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zugerechnet werden. Damit lösen sie Abstandsflächen aus, deren Tiefe mindestens drei Meter betragen muss. Mit dem neuen Erlass fällt dieser Mindestabstand für Wärmepumpen weg. Die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden, eine Baugenehmigung für das Aufstellen der Wärmepumpe ist nach Angaben des NRW-Ministeriums nicht notwendig. Der Unternehmer, der die Wärmepumpe installiert und anschließt, muss seinem Auftraggeber erklären, dass die Wärmepumpe allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu gehören auch die Immissionsschutzvorschriften.
Für Kleinwindanlagen bis 10 Meter Anlagengesamthöhe (Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen) stellt der Erlass zudem klar, dass sie von der Verfahrensfreiheit in Nordrhein-Westfalen erfasst sind. Dies gilt allerdings nicht in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten, da insbesondere hier aufgrund des möglichen nachbarschaftlichen Konfliktpotentials die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden muss.
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